Satzung des VSC – Lankwitz
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der am 20. Juni 1978 gegründete Verein führt den Namen: Volleyball – Sportclub Lankwitz, im folgenden kurz VSC-Lankwitz genannt, und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im „Landessportbund Berlin e.V.“ sowie in den Fachverbänden des LSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Volleyball. Der Verein fördert den Jugend- und Erwachsenensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied verfügt über je eine Stimme.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht für Vereinsämter.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
a) wenn es das Ansehen des Vereins beschädigt hat oder
b) wenn es grob oder wiederholt gegen Bestimmungen der Vereinssatzung verstoßen at, oder
c) wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe und Zahlungsintervalle von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus per Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Der Beitrag ist auch dann für das jeweilige Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während dieses Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.
(4) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Beitrages untersagt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus
- Der bzw. dem 1. Vorsitzenden,
- Der bzw. dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und
- Der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich unter Anwesenden statt, kann aber auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form (E-Mail). Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die E-Mail-Adresse gesandt wurde, die das Mitglied dem Verein zuletzt per Textform bekannt gegeben hat.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Wahl des Vorstandes für das Geschäftsjahr, eine Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.
c) Die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern auf die Dauer von ein Jahr. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem Entgegenstehen.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
§ 12
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der bzw. dem 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom die Mitgliederversammlung leitenden Vorstandsmitglied und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
§ 14
Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
Vorstehende Satzung wurde am 11.02.2023 in Berlin von der Mitgliederversammlung
beschlossen und ersetzt die Satzung vom 29.09.2012.
Berlin, den 11.02.2023
Cetin Subat
1. Vorsitzender
Dalila Berneburg
2. Vorsitzender
Yvonne Grau
Kassenwartin